Natursteinteppich Walter

Alois Walter
Lohn 13
A-3633  Schönbach

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UID: ATU62068602
Behörde gem. E-Commerce Gesetz: Bezirkshauptmannschaft Zwettl

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Einheitliche Verkaufs- und Lieferbedingungen für Material, Farben usw.

Fünfzehnte Ausgabe

Artikel 1 – ANWENDBARKEIT

Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten diese Bedingungen für sämtliche Angebote, Kauf- und Verkaufsverträge, sowie für die Lieferung aller Waren und Dienstleistungen, mit denen der Verkäufer handelt bzw. die von ihm erbracht werden. Der Käufer anerkennt die Anwendbarkeit dieser Bedingungen mit seiner Auftragserteilung. Allgemeine oder besondere Einkaufsbedingungen des Käufers werden vom Verkäufer nicht anerkannt und haben für die von diesen Bedingungen betroffenen Angebote, Verträge und Lieferungen keine Gültigkeit, wenn der Verkäufer (bei einer juristischen Person: ein Geschäftsführer) die genannten Einkaufsbedingungen nicht ausdrücklich schriftlich für einen spezifischen Geschäftsabschluss als anwendbar erklärt hat. Die auf diese Weise  akzeptierte Anwendbarkeit solcher Einkaufsbedingungen führt niemals dazu, dass die Einkaufsbedingungen auch für andere Geschäfte zwischen Käufer und Verkäufer anwendbar sind bzw. sein werden.

Falls ein Angebot bzw. Vertrag zwischen dem Käufer und dem Verkäufer, der unter diese Bedingungen fällt, von diesen Bedingungen abweichende Bestimmungen enthält, ohne dass die Gültigkeit dieser Bedingungen ausdrücklich ausgeschlossen wird, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen unvermindert gültig.

Artikel 2 – ANGEBOTE, BERATUNG UND BESTELLUNGEN

Alle Angebote sind unverbindlich, wobei jedoch der Verkäufer für die Dauer von vierzehn Tagen ab dem Tag der Versendung des betreffenden Preisangebotes an die in den schriftlichen Preisangeboten genannten Nettopreise gebunden ist. Alle Preise verstehen sich rein netto, ohne Abzüge und ohne Steuern, die zum Lieferungszeitpunkt fällig sind. Erfolgt eine Bestellung, ohne dass ausdrücklich ein Preis vereinbart wurde, so wird die Bestellung ungeachtet eines früher unterbreiteten Angebots oder eines früher berechneten Preises zu dem Preis ausgeführt, der zur Zeit der Ausführung der Bestellung gilt. Bei jeder vereinbarten Menge ist eine Abweichung von 10% erlaubt, d.h., der Käufer verpflichtet sich, 10% mehr oder weniger abzunehmen und zu zahlen, und zwar mindestens 1 kg bzw. 1l. der Verkäufer hat das Recht, falls er nicht an ein diesbezüglich gemachtes Angebot gebunden ist, Aufträge abzulehnen. In diesem Fall ist er verpflichtet, den Käufer innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Datum des Auftragseingangs schriftlich zu benachrichtigen.

Artikel 3 – LIEFERUNG

Der Verkäufer hat seiner Lieferpflicht genügt, wenn er die Waren dem Käufer einmal zum vereinbarten Zeitpunkt angeboten hat. Der Bericht der Person, die den Transport ausgeführt hat, bildet den vollständigen Beweis für das Lieferangebot, falls sich der Käufer weitert, die Waren anzunehmen. In diesem Fall gehen die Kosten des Rücktransports, der Lagerung und alle anderen erforderlichen Kosten auf Rechnung des Käufers. Das Lieferangebot wird einer Lieferung gleichgestellt. Bei einer Verweigerung der Warenannahme lagert der Verkäufer die Waren bis 30 Tage nach dem Lieferangebot. Er informiert den Käufer schriftlich darüber, dass dieser die Waren gegen Barzahlung abholen (lassen) kann. Nach Ablauf der Frist hat der Verkäufer das Recht, die Waren Dritten zu verkaufen oder anderweitig darüber zu verfügen. Falls bei der Lieferung auf Abruf keine Frist vereinbart wurde, gilt eine Frist von vier Monaten, und zwar ab dem Tag, an dem der Kaufvertrag geschlossen wurde. Nach Ablauf dieser Frist bzw. des vereinbarten Abruftermins ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung der auf Abruf verkauften Waren ohne Berücksichtigung einer Kreditfrist zu fordern.

Artikel 4 – VERZÖGERTE LIEFERUNG

Eine verzögerte Lieferung gewährt keinerlei Anspruch auf Schadenersatz oder Auflassung des Vertrags, sofern eine solche Verzögerung sich innerhalb vertretbarer Grenzen bewegt. Falls bei Vertragsabschluss jedoch ausdrücklich vereinbart wurde, dass die Lieferung zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen soll und der Käufer dem Verkäufer schriftlich mitgeteilt hat, dass dieser Termin keinesfalls überschritten werden darf, ist der Käufer berechtigt, nach Ablauf des vereinbarten Termins und ohne dass eine Lieferung erfolgt ist, den Kaufvertrag ohne gerichtliche Intervention zu lösen. Davon bleibt das Recht des Käufers auf Schadenersatz unberührt, ausgenommen im Falle höherer Gewalt auf Seiten des Verkäufers. Er ist verpflichtet, den Verkäufer darüber unverzüglich zu benachrichtigen. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten die vereinbarten Liefertermine als angestrebte Termine.

Artikel 5 – HÖHERE GEWALT

Unter höherer Gewalt wird verstanden: alle Umstände, mit denen der Verkäufer bei Vertragsabschluss nicht rechnen konnte und wodurch der Käufer die Erfüllung des Vertrags billigerweise nicht verlangen kann, wie z.B. Krieg oder Kriegsgefahr – egal ob Österreich direkt davon betroffen ist oder nicht -, allgemeine oder teilweise Mobilmachung, Belagerungszustand, Aufruhr, Sabotage, Überschwemmung, Feuer oder sonstige Zerstörungen in Fabriken oder Lagern sowie Aussperrungen, ebenso Zulieferer oder Produzenten, die- aus welchem Grund auch immer – ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer ganz oder teilweise nicht nachkommen. Im Falle höherer Gewalt hat der Verkäufer das Recht, den Vertrag aufzulösen, ohne dass er zu Zahlung eines Schadenersatzes verpflichtet ist.

Artikel 6 – VORAUSZAHLUNG/SICHERHEITSLEISTUNG

Der Verkäufer ist jederzeit berechtigt, vor der Lieferung oder deren Fortsetzung vom Käufer Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Wenn der Käufer die geforderte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung unterlässt, verfällt die eventuell beim Verkäufer liegende Lieferpflicht. Davon bleibt das Recht des Verkäufers auf Vergütung aller vom Käufer verursachten Schäden, Kosten und Zinsen unberührt.

Artikel 7 – EIGENTUMSVORBEHALT

Alle gelieferten Waren bleiben bis zum Zeitpunkt, in dem sämtliche Forderungen – aus diesen oder früheren Lieferungen – des Verkäufers vollständig beglichen sind, im alleinigen Eigentum des Verkäufers. Die Waren können sofort vom Verkäufer zurückgefordert werden, wenn der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist oder der Verkäufer Grund zur Annahme hat, dass der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird. Die mit der Rücknahme verbundenen Kosten gehen zulasten der Käufers. Bei Rücknahme erfolgt eine Gutschrift auf der Grundlage des Wertes, den die Waren bei der Rücknahme offensichtlich haben. Der in diesem Artikel vereinbarte Eigentumsvorbehalt ändert nichts an der Tatsache, dass die Gefahr der Verwendung und der Lagerung der gelieferten Waren – alles im weitesten Sinne des Wortes – zum Zeitpunkt der tatsächlichen Lieferung auf den Käufer übergeht.

Artikel 8 – VERPACKUNG

Nur bei der Verpackung, die innerhalb von sechs Monaten nach Rechnungsdatum frei Lager zurückgeschickt wird, die in unbeschädigtem Zustand ist und die in Rechnung gestellt worden ist, besteht ein Recht auf Verfügung des berechneten Wertes. Bei Beanstandung der Verpackung wird der Käufer innerhalb von 30 Tagen nach Empfang schriftlich benachrichtigt. Anschließend wird diese Verpackung eine Woche zu seiner Verfügung aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Frist hat der Verkäufer das Recht, sich dieser Verpackung zu entledigen, ohne dass er zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet ist. Verpackungen, die auf der Rechnung nicht gesondert ausgewiesen werden, werden vom Verkäufer nicht zurückgenommen.

Artikel 9 – GEISTIGE EIGENTUMSRECHTE

Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Waren mit seinem eigenen Namen und seiner eigenen Fabrikmarke zu versehen. Der Käufer anerkennt, dass die geistigen Eigentumsrechte (Urheberrechte, Patentrechte, Markenrechte, Rechte auf Handelsnamen usw.) in Bezug auf die vom Verkäufer gekauften Waren, bzw. in Bezug auf die vom Verkäufer zur Verfügung gestellten Unterlagen wie z.B. technische Informationsblätter, Werbematerial usw. dem Verkäufer bzw. einer der Gesellschaften der Gruppe, zu denen der Verkäufer gehört, zustehen. Der Käufer respektiert diese Rechte und ist verpflichten, sich in dieser Angelegenheit gemäß den vom Verkäufer gegebenen Anweisungen zu verhalten. Falls der Käufer feststellt, dass geistige Eigentumsrechte im Sinne dieses Artikels von Dritten verletzt werden, ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer sofort davon zu benachrichtigen. Der Käufer darf weder eine Marke noch ein anderes Unterscheidungsmerkmal des Verkäufers als Internet-Domainnamen oder alphanumerische Telefonnummer oder als deren Bestandteil verwenden. Der Käufer erteilt dem Verkäufer die Zustimmung, alle vom Käufer stammenden (Verkaufs) Informationen in eine Datenbank aufzunehmen und zu gebrauchen. Alle Rechte auf diese Datenbank stehen dem Verkäufer zu.

Artikel 10 – REKLAMATIONEN

1.)   Reklamationen – welcher Art auch immer – haben hinsichtlich der Zahlungsverpflichtung des Käufers keine aufschiebende Wirkung. Sie müssen dem Verkäufer schriftlich innerhalb der in diesem Artikel genannten Fristen mitgeteilt werden.

 

2.)   Reklamationen sind nicht statthaft, wenn der Käufer eine Verarbeitung oder Weiterlieferung veranlasst hat, obwohl der Käufer den behaupteten Mangel der Waren durch einfache Kontrolle hätte feststellen können. Reklamationen hinsichtlich technisch unvermeidlicher Abweichungen von Farben und Eigenschaften sind unzulässig.

 

3.)   Reklamationen hinsichtlich Fehlmengen, Abweichungen im Aussehen, Gewicht, Stückzahlen oder Verpackung und des in Rechnung gestellten Preises können nur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung der Waren erfolgen.

 

4.)   Reklamationen über die Qualität der gelieferten Waren können nur innerhalb von 14 Tagen, nachdem der Käufer die Untauglichkeit der gelieferten Ware festgestellt hat, in keinem Fall jedoch später als sechs Monate nach Lieferung der Waren, erfolgen. Falls auf der Verpackung eine kürzere Haltbarkeitsfrist angegeben ist, müssen die Reklamationen innerhalb dieser Frist eingereicht werden.

 

5.)   Die Untauglichkeit der gelieferten Farberzeugnisse kann vom Käufer – unter Ausschluss jedes anderen Beweismittels – nur durch Vorlage eines Berichts des Farbeninstituts TNO nachgewiesen werden, die Kosten für diesen Bericht gehen zulasten der unterlegenden Partei. Für alle anderen Produkte gilt keine verbindliche Beweisregelung.

 

6.)   Die Untauglichkeit der gelieferten Druckfarben kann vom Käufer mit allen Mitteln nachgewiesen werden, unter der Voraussetzung, dass unter Untauglichkeit ausschließlich verstanden wird, dass das betreffende Produkt der geltenden Spezifikation bzw. den geltenden Spezifikationen des Verkäufers nicht genügt.

 

7.)   Die Schadensersatzpflicht des Verkäufers hinsichtlich der Untauglichkeit der gelieferten Waren, für Unterlagen, Verarbeitungsratschläge und andere Ratschläge, Betreuung und Kontrolle wird niemals den 3 ½ fachen Rechnungsbetrag für die Waren, deren Untauglichkeit nachgewiesen worden ist, übersteigen. Die Haftung des Verkäufers für die Folgeschäden jeglicher Art und Ursache ist ausgeschlossen.

 

8.)   Der Käufer trägt die Beweislast, dass es sich bei den Waren auf die sich die Reklamation bezieht, um dieselben handelt wie die, die vom Verkäufer geliefert wurden.

 

Artikel 11 – ZAHLUNGEN

1.)   Vorbehaltlich anders lautender Bedingungen ist der Käufer verpflichtet, die Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeglichen Abzug zu zahlen. Eine Verrechnung mit irgendwelchen Forderungen an den Verkäufer ist ausgeschlossen.

 

2.)   Falls im Rechnungsbetrag ausdrücklich ein Verzugszuschlag aufgenommen wurde, gehört dieser zum Rechnungsbetrag und darf ausschließlich dann abgezogen werden, wenn die Rechnung im Übrigen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum bezahlt ist.

 

3.)   Falls der Käufer den fälligen Rechnungsbetrag nicht rechtzeitig zahlt, schuldet er dem Verkäufer Zinsen in Höhe von 1 ¼ % des Rechnungsbetrages für jeden (angefangenen) Monat, um den die Zahlungsfrist überschritten wird. Falls der gesetzliche Zins gemäß Artikel 6:119a BW Bürgerliches Gesetzbuch von Österreich zu irgendeinem Zeitpunkt höher ist, als der Zins, der kraft der in diesem Absatz aufgenommenen Zinsbestimmung fällig ist, ist der Verkäufer berechtigt, sich auf den Zins kraft Artikel 6:119a BW zu berufen, wobei der Zins gemäß den Bestimmungen des entsprechenden Artikels berechnet wird.

 

4.)   Es sind nur die Zahlungen gültig, die in der vom Verkäufer angegebenen Weise durchgeführt worden sind. Der Verkäufer hat das Recht, von ihm erhaltene Zahlungen von offen stehenden Kosten, vom fälligen Zins und von den ältesten offen stehenden Rechnungen abzubuchen, auch falls der Käufer mitgeteilt hat, dass eine Zahlung für die Abbuchung einer bestimmten Rechnung bestimmt ist oder aus dem überwiesenen Betrag hervorgeht, dass der Käufer beabsichtigt hat, eine bestimmte Rechnung zu begleichen.

 

5.)   Falls sich der Käufer wegen Ablauf der Zahlungsfrist in Verzug befindet, ist der Verkäufer berechtigt, den ihm zustehenden Betrag gerichtlich einzufordern, ohne dass eine weitere Zahlungsaufforderung notwendig ist. Der Verkäufer hat das Recht alle mit dem Käufer geschlossenen Verträge aufzulösen, falls der Käufer der Verpflichtung aus einem mit dem Verkäufer geschlossenen Vertrag nicht nachkommt, wenn dem Käufer Zahlungsaufschub gewährt wird bzw. falls der Käufer für insolvent erklärt wird.

 

6.)   Der Verkäufer ist berechtigt, neben dem geschuldeten Betrag alle durch die Nichtzahlung des Käufers entstandenen Kosten vom Käufer einzufordern, sowohl die gerichtlichen als auch die außergerichtlichen Inkassokosten.

 

7.)   Der Käufer schuldet immer dann außergerichtliche Inkassogebühren, wenn der Verkäufer sich zur Eintreibung der Hilfe eines Dritten bedient hat. Sie betragen 12% des geforderten Betrags, der sich aus dem Rechnungsbetrag und den aufgelaufenen Zinsen – entsprechend Absatz 3 dieses Artikels – zusammensetzt, mindestens jedoch € 11,50. Zahlt der Käufer den um die aufgelaufenen Zinsen  und außergerichtlichen Inkassokosten erhöhten Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen, nachdem ihm eine schriftliche Zahlungsaufforderung von einem vom Verkäufer mit der Eintreibung beauftragten Dritten zugestellt worden ist, dann betragen die außergerichtlichen Inkassogebühren 5% des geschuldeten Betrags, der sich aus dem Rechnungsbetrag und des gemäß Absatz 3 dieses Artikels aufgelaufenen Zinses zusammensetzt, mindestens jedoch € 11,50.

 

8.)   Der Verkäufer ist nicht verpflichtet nachzuweisen, dass ihm außergerichtliche Inkassogebühren entstanden sind. Wenn der Verkäufer einen Insolvenzantrag des Käufers einreicht, schuldet Letzterer neben dem geschuldeten Betrag und den darauf entfallenden gerichtlichen bzw. außergerichtlichen Kosten zusätzlich die Kosten für den Insolvenzantrag.

 

Artikel 12 – STREITIGKEITEN

Falls die Parteien ihre Streitigkeiten nicht einem Schiedsgericht vorlegen, werden sämtliche zwischen den Parteien aufgrund dieser einheitlichen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder sonstiger Verträge entstandenen Streitigkeiten (u.a. Antrag auf eine einstweilige Verfügung und Pfändungsantrag) ausschließlich vom Gericht des Bezirks entschieden, in dem der Verkäufer seinen Sitz hat, sofern sie unter die Zuständigkeit eines Gerichts fallen und das Gesetz nicht zwingend die Zuständigkeit eines anderen Gerichts vorschreibt. Für alle Streitigkeiten gilt österreichisches Recht.